Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 26.03.2013 - 6 UF 66/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 59 FamFG, § 13 VersAusglG, § 18 VersAusglG
Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
VersAusglG 13; VersAusglG 18; FamFG 59
Versorgungsausgleich; Teilungskosten; Geringfügigkeit; Beschwerdebefugnis; Versorgungsträger - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung der Zulagenversicherungen im Versorgungsausgleich; Höhe der Teilungskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Darmstadt, 09.02.2012 - 53 F 195/11
- AG Darmstadt, 09.02.2012 - 53 F 196/11
- OLG Frankfurt, 26.03.2013 - 6 UF 66/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11
Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2013 - 6 UF 66/12
Versorgungsträger sind beschwerdebefugt gemäß § 59 FamFG, wenn sie eine fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG mit für sie möglicherweise nachteiligen Folgen rügen, weil die steuergeförderten Zulagenversicherungen mit der jeweiligen Grundversicherung verknüpft sind und bei isolierter Behandlung eine für die beteiligten Eheleute steuerschädliche Verwendung entstehen kann, für die nicht ausschließbar auch der Versorgungsträger in die Haftung geraten könnte, ihm aber jedenfalls sogar zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen kann (... insoweit noch offen gelassen BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 550/11, Tz. 18 = FamRB 2013, 102 mit Anm. Schwamb).4 Zu II. Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und 4. sind zulässig; insbesondere sind die Versorgungsträger beschwerdebefugt gemäß § 59 FamFG, denn sie rügen eine fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG mit für sie als Versorgungsträger möglicherweise nachteiligen Folgen, weil die steuergeförderten Zulagenversicherungen mit der jeweiligen Grundversicherung verknüpft sind und bei isolierter Behandlung eine für die beteiligten Eheleute steuerschädliche Verwendung entstehen kann, für die nicht ausschließbar auch der Versorgungsträger in die Haftung geraten könnte, ihm aber jedenfalls sogar zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen kann (vgl. zu dieser Fallgruppe OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308, 1309; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306 = FamFR 2012, 468 m. Anm. Schwamb; insoweit noch offen gelassen BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 550/11, Tz. 18 = FamRB 2013, 102 mit Anm. Schwamb).
- OVG Niedersachsen, 23.08.2012 - 5 LA 240/10
Anforderungen an die Gewährung eines Familienzuschlags an einen geschiedenen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2013 - 6 UF 66/12
4 Zu II. Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und 4. sind zulässig; insbesondere sind die Versorgungsträger beschwerdebefugt gemäß § 59 FamFG, denn sie rügen eine fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG mit für sie als Versorgungsträger möglicherweise nachteiligen Folgen, weil die steuergeförderten Zulagenversicherungen mit der jeweiligen Grundversicherung verknüpft sind und bei isolierter Behandlung eine für die beteiligten Eheleute steuerschädliche Verwendung entstehen kann, für die nicht ausschließbar auch der Versorgungsträger in die Haftung geraten könnte, ihm aber jedenfalls sogar zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen kann (vgl. zu dieser Fallgruppe OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308, 1309; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306 = FamFR 2012, 468 m. Anm. Schwamb; insoweit noch offen gelassen BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 550/11, Tz. 18 = FamRB 2013, 102 mit Anm. Schwamb). - OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11
Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2013 - 6 UF 66/12
4 Zu II. Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und 4. sind zulässig; insbesondere sind die Versorgungsträger beschwerdebefugt gemäß § 59 FamFG, denn sie rügen eine fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG mit für sie als Versorgungsträger möglicherweise nachteiligen Folgen, weil die steuergeförderten Zulagenversicherungen mit der jeweiligen Grundversicherung verknüpft sind und bei isolierter Behandlung eine für die beteiligten Eheleute steuerschädliche Verwendung entstehen kann, für die nicht ausschließbar auch der Versorgungsträger in die Haftung geraten könnte, ihm aber jedenfalls sogar zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen kann (vgl. zu dieser Fallgruppe OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308, 1309; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306 = FamFR 2012, 468 m. Anm. Schwamb; insoweit noch offen gelassen BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 550/11, Tz. 18 = FamRB 2013, 102 mit Anm. Schwamb).
- OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 1 UF 207/21
Versorgungsausgleich bei aus steuerlichen Gründen auszugleichenden …
Die Pensionsversicherung und die Zulagenversicherung bilden somit eine wirtschaftliche Einheit, sodass beispielsweise auch eine isolierte Betrachtung der beiden Anrechte i. S. v. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfindet (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 1.2.2015, Az. 1 UF 4/15; OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 26.3.2013, Az. 6 UF 66/12 ; OLG Karlsruhe Beschluss v. 7.1.2019, Az. 20 UF 155/18; OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 23.9.2015, Az. 1 UF 388/12).Hiergegen spricht auch nicht, dass aufgrund der den Betrag von 50, 00 EUR nicht überschreitenden Mindestpauschale der Ehezeitanteil des Anrechts vollständig aufgezehrt wird (a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.3.2013, Az. 6 UF 66/12 , OLG Frankfurt, Az. 1 UF 388/12, Beschluss vom 23.9.2015).
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da der Beschluss insbesondere von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 26.3.2013, Az. 6 UF 66/12 insofern) abweicht, als keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Teilungskosten i. S. d. § 13 VersAusglG erhoben werden, auch wenn der Ehezeitanteil durch die Mindestpauschale vollständig aufgezehrt wird.